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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von einem Arzt für einen kranken Arbeitnehmer ausgestellt. Das bedeutet, dass ein erkrankter Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Arzt aufsucht und dieser die Erkrankung mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt. In den meisten Fällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die AU-Bescheinigung spätestens am dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber einzureichen. Damit sichert sich der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung. Allerdings können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine kürzere Frist für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbaren.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat Dokumentencharakter, d.h. sie hat Beweiskraft. Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Sie sichert auch die Lohnfortzahlung während der Krankheit.
Im folgenden Text fassen wir alle Pflichten & Rechte zusammen:
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte immer unverzüglich vorgelegt werden
Erkrankt ein Arbeitnehmer, muss er so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen und sich die Krankheit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigen lassen. Ist der Arbeitnehmer erkrankt und kann er nicht am ersten Krankheitstag zum Arzt gehen, muss er dies spätestens am dritten Krankheitstag nachholen. Darüber hinaus ist der Arzt gesetzlich berechtigt, eine AU-Bescheinigung aus triftigen Gründen bis zu 2 Tage zurückzudatieren. Eine telefonische Krankmeldung beim Arbeitgeber sollte aber unabhängig davon immer unverzüglich erfolgen.
Arbeitsunfähigkeit ist immer sofort dem Arbeitgeber zu melden
Wurde der Arbeitgeber telefonisch informiert, fehlt nur noch die schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese wird, wie bereits erwähnt, von einem Arzt ausgefüllt und bestätigt damit die Erkrankung.
Es gibt zwei Arten von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: die Erstbescheinigung und die Folgebescheinigung.
Dauert die Erkrankung länger als in der Erstbescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber bei jedem weiteren Arztbesuch eine Folgebescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen.
Was sind die Bestandteile der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen des Dokumentes: „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“
- ein Feld mit dem Schriftzug: „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“
- ein Feld „Ausfertigung für die Krankenkasse“
- das Datum des ersten Krankheitstages
- das vorläufige Ende der Krankheit
- Signatur, Datum und Stempel des Arztes
Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers muss auch der Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet werden. Dies geschieht innerhalb einer Woche durch den behandelnden Arzt.
Außerdem erhält die erkrankte Person:
- eine Durchschrift „Ausfertigung für Versicherte“
- eine Durchschrift „Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt“
Muss der Arbeitgeber die telefonische Krankmeldung oder digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptieren?
Eine telefonische Krankmeldung sollte bereits am ersten Krankheitstag und in diesem Fall zu Beginn der normalen Arbeitszeit beim Arbeitgeber erfolgen. Außerdem ist es von Vorteil, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail oder direkt im Abwesenheitsantrag über Ordio hochzuladen, um die Ansteckungsgefahr für andere zu verringern.
Neue Regelung ab 2023
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitnehmer in Deutschland ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht mehr direkt beim Arbeitgeber einreichen. Stattdessen ruft der Arbeitgeber die elektronische AU (eAU) direkt bei der Krankenkasse ab. Dazu werden entweder systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder das Tool sv.net genutzt. Bei technischen Störungen ist weiterhin die Ausstellung einer Papierbescheinigung möglich. Ausnahmen, bei denen die eAU noch nicht möglich ist, sind unter anderem die Erkrankung eines Kindes und privat versicherte Arbeitnehmer. Konkrete Diagnosen oder Angaben zur Art der Erkrankung dürfen den Arbeitgebern von den Krankenkassen allerdings nicht mitgeteilt werden (Die Techniker, 2023).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Blogbeitrag die männliche Form gewählt.